Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge. In Anlehnung an den Empfehlungen
des Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 01/2018
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und
der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin
anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge
zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers
aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer
im Auftragsschein auch die Preise, die bei der
Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz
kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen
der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge
erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe,
so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in
diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen
aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis
zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden,
wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige
Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung
des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind,
muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer
angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber
dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung
ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter
Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu
nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand
haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin
länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so
hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber
ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für
eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst
gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber
hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich
zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz
ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die
während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer
statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen
sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung
zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für
die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber
über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den
Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand
innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Bei Reparatur arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand
kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede
technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert
auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder
Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf
seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden
bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme
auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren
setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem
Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht
und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens
des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung
seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach
Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen
sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung
der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus
dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund
des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen
zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber
gehört.
Vlll. Haftung für Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand
trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche
nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers
wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die
gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer
2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer
beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag
dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung
und den vorgenannten Haftungsausschluss
gilt Ziffer 3 dieses Abschnittsentsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers
bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach
dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt
folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber
beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen
Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger
Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen
Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber
in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es
sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des
Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu
halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für
die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Auftrag Gegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen
jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen
sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in
Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind,
verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer
gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für
Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate
nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes
geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum
daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung
vor.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG): Die Schloßgarage Wille GmbH wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
im Sinne des VSBG teilnehmen und ist
hierzu auch nicht verpflichtet.
XI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die
Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung
am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist.
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