Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. 

Ihre Werkstatt mit Verstand und 


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,

Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für

Kostenvoranschläge. In Anlehnung an den Empfehlungen

des Zentralverbandes Deutsches

Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 01/2018


I. Auftragserteilung


1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben

sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und

der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin

anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge

zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten

durchzuführen.

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers

aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung

des Auftragnehmers.


II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag


1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer

im Auftragsschein auch die Preise, die bei der

Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz

kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch

durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen

der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge

erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe,

so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in

diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen

aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.

Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis

zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten

Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden,

wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des

Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige

Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung

verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung

des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers

überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind,

muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer

angegeben werden.


III. Fertigstellung


1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als

verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.

Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber

dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung

ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter

Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu

nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung

eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand

haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin

länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so

hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber

ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den

jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers

kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für

eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst

gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber

hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der

Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich

zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz

ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die

während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit

der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der

Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer

statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden,

die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen

Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen

Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen

sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin

infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes

Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund

hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung

zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung

eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für

die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.

Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber

über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies

möglich und zumutbar ist.


IV. Abnahme


1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den

Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit

nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand

innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige

und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der

Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch

machen. Bei Reparatur arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages

ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche

Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand

kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch

anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der

Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


V. Berechnung des Auftrages


1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede

technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für

verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert

auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder

Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf

seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden

bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages

ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme

auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche

Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren

setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem

Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht

und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung

unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens

des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung

seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach

Zugang der Rechnung erfolgen.


Vl. Zahlung


1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen

sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung

oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar

fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung

der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung

der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber

nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung

des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger

Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend

machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung

eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.


Vll. Erweitertes Pfandrecht


Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus

dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund

des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen

zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen

aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen

und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,

soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang

stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

gilt das vertragliche Pfandrecht nur,

soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel

vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber

gehört.


Vlll. Haftung für Sachmangel


1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln

verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.

Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand

trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche

nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender

oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der

Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers

wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für

andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die

gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer

2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines

Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen

für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig

verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer

beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag

dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade

auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und

auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut

und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss

vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen

Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen

des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit

verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung

und den vorgenannten Haftungsausschluss

gilt Ziffer 3 dieses Abschnittsentsprechend.

5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers

bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei

arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme

einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach

dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt

folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber

beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen

Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber

eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige

aus.

b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels

betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger

Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen

Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber

in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es

sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des

Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu

halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem

Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten

verpflichtet.

c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für

die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf

der Verjährungsfrist des Auftrag Gegenstandes Sachmängelansprüche

aufgrund des Auftrags geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.


IX. Haftung für sonstige Schäden

  

1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen

jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen

sind, ist ausgeschlossen.

2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in

Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind,

verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer

gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für

Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.


X. Eigentumsvorbehalt

  

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate

nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes

geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum

daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung

vor.

Xll. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche

aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich

Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher

Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche

Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus

dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht

bekannt ist.


Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

(VSBG): Die Schloßgarage Wille GmbH wird nicht an einem

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

im Sinne des VSBG teilnehmen und ist

hierzu auch nicht verpflichtet.


XI. Salvatorische Klausel

  

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam

oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss

unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die

Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die

Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung

soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung

treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung

am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der

unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt

haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend

für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft

erweist.

©2021 *Auto Milos-Ihr Kfz-Meisterbetrieb 

Layout & Design by N. Lorenz 

E-Mail
Anruf
Karte
Infos
Instagram
LinkedIn